Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht anschließt und die es sich zu Eigen macht, die Klage, die auf Feststellung eines unbefristeten, über den 23.06.2003 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien gerichtet ist, und den Antrag auf Weiterbeschäftigung abgewiesen. Da der Kläger die Abweisung seines Zahlungsantrages mit der Berufung nicht mehr angriffen hat, ist diese rechtskräftig geworden.
In Ergänzung zu der Begründung des angefochtenen Urteils und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist das Berufungsgericht auf folgende, nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hin.
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