LAG München - Urteil vom 24.11.2005
4 Sa 646/05
Normen:
HRG § 57a Abs. 1 Satz 1, 57 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 § 57f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ; BGB § 625 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4518/04

Wirksame Befristung des Arbeitsvertrages mit wissenschaftlichem Angestellten einer Universität - Zitiergebot - Verlängerungsfiktion des befristeten Arbeitsvertrags

LAG München, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 646/05

DRsp Nr. 2006/2928

Wirksame Befristung des Arbeitsvertrages mit wissenschaftlichem Angestellten einer Universität - Zitiergebot - Verlängerungsfiktion des befristeten Arbeitsvertrags

»1. Wirksamkeit einer Befristung (hier zuletzt zum 29.02.2004) mit einem wissenschaftlichen Angestellten einer Universität nach § 57b HRG - Auswirkungen der späteren Nichtigerklärung des HRG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 und Wirksamkeit der nachträglichen - rückwirkenden - Wiederinkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 57a ff HRG durch das HdaVändG vom 27.12.2004.2. Zitiergebot gemäß § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG.3. Verlängerungsfiktion eines befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 625 BGB, § 15 Abs. 5 TzBfG

Normenkette:

HRG § 57a Abs. 1 Satz 1, 57 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 § 57f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ; BGB § 625 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht den Fortbestand seines früheren Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten auf Grund Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages bzw. Weiterarbeit über den Befristungstermin hinaus geltend.