LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2005
9 Sa 550/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1, 4 § 17 ; BGB § 305 Abs. 1 § 305c § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 3 § 310 Abs. 4 Satz 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 199/05

Wirksame Befristung von Arbeitsbedingungen zur Erprobung - Aufbau und Erhalt einer Gruppe als Erprobungserfolg bei Vertriebsleitervertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 550/05

DRsp Nr. 2006/2945

Wirksame Befristung von Arbeitsbedingungen zur Erprobung - Aufbau und Erhalt einer Gruppe als Erprobungserfolg bei Vertriebsleitervertrag

1. Soweit im Teilzeit- und Befristungsgesetz der Begriff "Arbeitsvertrag" verwendet wird, ist damit nicht jede zeitlich befristete Änderungsvereinbarung und der Arbeitsvertrag in diesem Sinne gemeint, sondern (wie die Verknüpfung in § 17 TzBfG zeigt) nur jener Arbeitsvertrag, dessen Befristung zu einer Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses führen kann; das Teilzeit und Befristungsgesetz versteht unter einem befristeten Arbeitsvertrag also nur einen Vertrag, dessen Laufzeit insgesamt begrenzt ist.2. § 14 Abs. 1 TzBfG findet auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen keine Anwendung.3. Die Befristung von Arbeitsvertragsbedingungen bedarf auch nach dem Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes am 01.01.2001 (zumindest soweit es sich um Verträge handelt, die vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sind) zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrundes, wenn durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz objektiv umgangen werden kann; das Schriftformerfordernis für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund (§ 14 Abs. 4 TzBfG) gilt nicht.