LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2005
12 Sa 1019/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1132/04

Wirksame Befristung wegen Vertretung auch bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit des Vertretenen und nur befristeter Rentenbewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 1019/04

DRsp Nr. 2005/11930

Wirksame Befristung wegen Vertretung auch bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit des Vertretenen und nur befristeter Rentenbewilligung

1. Bei lediglich befristeter Rentenbewilligung und rechtlich fortbestehendem Arbeitsverhältnis kann die Arbeitgeberin trotz langjähriger Abwesenheit des Arbeitnehmers damit rechnen, dass dieser bei Auslaufen der Rente schon aus finanziellen Gründen (gegebenenfalls mit reduzierter Arbeitszeit oder anderweitig leidensgerecht) seinen Anspruch auf Beschäftigung geltend macht.2. Auch bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit wird der Sachgrund der Vertretung nicht dadurch eingeschränkt, dass Laien angesichts von Dauer und Schwere der Erkrankung mit einer Arbeitsaufnahme nicht mehr rechnen, ohne dass auch ärztlicherseits eine Arbeitsaufnahme praktisch ausgeschlossen wird; die Arbeitgeberin kann frei entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang sie einen durch die Abwesenheit einer Stammkraft entstehenden Vertretungsbedarf abdecken will.3. Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen unterliegt grundsätzlich nur der letzte befristete Vertrag der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.