LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2004
9 Sa 396/04
Normen:
BAT § 50 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ; TzBfG § 17 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3500/03

Wirksame Befristung zur Vertretung bei Erziehungsurlaub

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 396/04

DRsp Nr. 2005/2942

Wirksame Befristung zur Vertretung bei Erziehungsurlaub

1. Ein bloßer Annexvertrag zum Arbeitsvertrag liegt im Einzelfall vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, im Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht; es darf den Parteien alles in allem nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund für die Befristung in Einklang zu bringen.2. Beruht die Zeitbefristung auf einem Sachgrund, bedarf es nicht der Aufnahme dieses Grundes in den schriftlichen Arbeitsvertrag; es besteht in diesem Zusammenhang kein Zitiergebot.3. Der Arbeitgeber hat vor Abschluss einer Befristungsvereinbarung eine Prognose über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfes zu treffen; diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob der zu vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird, wobei grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen werden muss, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist.

Normenkette:

BAT § 50 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ; TzBfG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand: