LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2003
17 Sa 62/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 11260/02

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 62/03

DRsp Nr. 2004/7467

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung

1. Eine betriebsbedingte Kündigung kann nur dann auf einen Betriebsstilllegungsbeschluss gestützt werden, wenn der Arbeitgeber endgültig entschlossen ist, die bisherige wirtschaftliche Betätigung auf unbestimmte Dauer zu beenden; bei einer erst in der Zukunft liegenden Stilllegung muss im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Prognose gerechtfertigt sein, dass spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen wird.2. An der Ernsthaftigkeit des Stilllegungsbeschlusses bestehen nicht etwa deshalb Zweifel, weil der Unternehmer noch weiterhin nach Wegen suchte, den Betrieb oder einzelne Betriebsteile fortzuführen.3. Setzt der Geschäftsführer einen Gesellschafterbeschluss nicht oder nur verzögert um, kann dies der Prognose entgegenstehen, dass es zu dem seitens der Gesellschafter geplanten Zeitpunkt tatsächlich zu einer Einstellung der wirtschaftlichen Betätigung kommen wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auf die geplante Stillegung des Betriebes gestützten ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 21.10.2002 zum 31.12.2002.

Hinsichtlich des Tatbestands erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2003 Bezug genommen.