Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auf die geplante Stillegung des Betriebes gestützten ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 21.10.2002 zum 31.12.2002.
Hinsichtlich des Tatbestands erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2003 Bezug genommen.
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