LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2004
16 Sa 82/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 322/03

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei Umstrukturierung eines Fachmarktes zur Abverkaufsstelle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 82/04

DRsp Nr. 2005/9402

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei Umstrukturierung eines Fachmarktes zur Abverkaufsstelle

1. Hat der Arbeitgeber die gestaltende unternehmerische Entscheidung, die bisherige Verkaufspraxis in bundesweit verteilten Filialen grundsätzlich umzugestalten und die bisherige auf Beratung und Service beruhende Verkaufstätigkeit in eine reine Abverkaufsstelle umzuwandeln, mit dem zuständigen Betriebsrat in einem Interessenausgleich vereinbart, rechtfertigt dies die ordentliche betriebsbedingte Kündigung, wenn die unternehmerische Entscheidung weder willkürlich noch von vornherein wegen Unmöglichkeit ihrer Durchführung sachwidrig ist, sich an betriebswirtschaftlichen Überlegungen orientiert, vom Betriebsrat mitgetragen und in sich schlüssig ist.2. Sind die für die Sozialauswahl maßgeblichen Kriterien in einer Betriebsvereinbarung niedergelegt, folgt aus § 1 Abs. 4 KSchG, dass die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann; diese ist anzunehmen, wenn die Gewichtung der sozialen Kriterien Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten jedes ausgewogene Verhältnis vermissen lassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand: