Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.
Die Klägerin wurde am 27.06.1996 im Krankenhaus Firma C. in C-Stadt als Medizinische-Radiologie-Assistentin (MTRA) eingestellt. Der Beschäftigungsumfang betrug 45,46 %; die Bruttomonatsvergütung ca. 2.000,- EUR. Ab dem 11.01.2001 lag eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor. Mit Schreiben vom 26.01.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2004.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den umfassenden Tatbestand im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2004 - 7 Ca 348/04 - gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit dem vorerwähnten Urteil wurde die Klage der Klägerin vom 17.02.2004 abgewiesen.
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