Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.11.2002 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte stützt die Kündigung darauf, dass der Kläger für nicht geleistete Reisezeiten Vergütung beansprucht hat und erhalten hat.
Der 1959 geborene Kläger war seit dem 06. März 1978 als Werkzeugmechaniker im Werk E... der Beklagten beschäftigt, Bruttomonatsentgelt 3.165,-- EUR. Vom 26.04.2002 bis zum 25.05.2002 und vom 14.07.2002 bis 28.10.2002 war er vorübergehend als Montagefacharbeiter in der Automobilmanufaktur D... eingesetzt.
Für die zum Werk D... abgeordneten Arbeitnehmer standen durchgehend gebuchte Hotelzimmer zur Verfügung, die von der Beklagten unabhängig von der Belegung bezahlt wurden. Für Wochenendheimfahrten stellte die Beklagte ein Fahrzeug zur Verfügung und erstattete die Bezinkosten. Fahrtzeiten der Wochenendheimfahrten wurden als Arbeitszeit ohne Zuschläge bezahlt.
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