LAG Chemnitz - Urteil vom 28.02.2003
2 Sa 339/02
Normen:
SGB IX § 84 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8583/01

Wirksame Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Verstoß gegen Präventionsvorschriften

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 339/02

DRsp Nr. 2005/12519

Wirksame Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Verstoß gegen Präventionsvorschriften

»Die Kündigung des Arbeitsverhältnises eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber ist nicht unwirksam, wenn gegen die Vorschriften über die Prävention des § 84 SGB IX verstoßen wurde.«

Normenkette:

SGB IX § 84 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 19. September 2001 mit Ablauf des 31. Januar 2002 sein Ende gefunden hat.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. abgesehen. Denn das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil das tatsächliche Vorbringen beider Parteien vollständig und richtig beurkundet. Deshalb wird hierauf aufgrund § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG n. F. (für den Fall einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht in deren Umfang von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG n. F.).