LAG Hamm - Urteil vom 15.11.2007
15 Sa 1332/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2792/07

Wirksame Kündigung einer Zahnarzthelferin aus betrieblichen Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1332/07

DRsp Nr. 2008/4240

Wirksame Kündigung einer Zahnarzthelferin aus betrieblichen Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes verstößt eine Kündigung gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind; andernfalls würde über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz letztlich doch gewährt werden. 2. Eine willkürliche, sachfremde oder diskriminierende Ausübung des Kündigungsrechts liegt dann nicht vor, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung gegeben ist. 3. Unabhängig davon, ob in der Zahnarztpraxis ein Umsatzrückgang zu verzeichnen ist, kann die Arbeitgeberin frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihre zukünftige Berufstätigkeit einschränken will oder inwieweit sie künftig mit weniger Personal arbeiten will. 4. Will die Arbeitgeberin künftig keine Ausbildungsverhältnisse mehr begründen, erscheint die unternehmerische Entscheidung, mit weniger Personal zu arbeiten, durchaus plausibel und nachvollziehbar.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und um Weiterbeschäftigung.