Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und hierbei insbesondere über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war seit dem 15.12.1982 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer schriftlichen Vereinbarung vom 07./15.12.1982 sollte sie als selbständige Handelsvertreterin tätig werden. Ihre Aufgaben waren die Vermittlung von Kranken-, Lebens-, Unfall- und Sachversicherungen der Beklagten sowie die Pflege und Ausweitung des Bestands. Außerdem enthält die Vereinbarung folgende Regelungen:
" 2.2. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ausschließlich für die pp., die pp., die pp. und die pp. oder andere von der pp. tätig zu sein. Jede sonstige Tätigkeit im Versicherungsgewerbe ist nicht gestattet.
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