LAG München - Urteil vom 22.07.2004
2 Sa 1323/03
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 § 86 Abs. 1, 2 § 92 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3988/00

Wirksame Kündigung eines Handelsvertretervertrages - unsubstantiierte Geltendmachung eines Arbeitsverhältnisses im Versicherungsgewerbe

LAG München, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 1323/03

DRsp Nr. 2006/27981

Wirksame Kündigung eines Handelsvertretervertrages - unsubstantiierte Geltendmachung eines Arbeitsverhältnisses im Versicherungsgewerbe

Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; für die Abgrenzung zum unselbständigen Angestellten im Bereich der Vermittlung von Geschäften und Versicherungen für Dritte stellt das Gesetz allein auf diese beiden Merkmale ab, weshalb es eines Rückgriffs auf weitere Abgrenzungskriterien nicht bedarf.

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 § 86 Abs. 1, 2 § 92 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und hierbei insbesondere über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit dem 15.12.1982 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer schriftlichen Vereinbarung vom 07./15.12.1982 sollte sie als selbständige Handelsvertreterin tätig werden. Ihre Aufgaben waren die Vermittlung von Kranken-, Lebens-, Unfall- und Sachversicherungen der Beklagten sowie die Pflege und Ausweitung des Bestands. Außerdem enthält die Vereinbarung folgende Regelungen:

" 2.2. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ausschließlich für die pp., die pp., die pp. und die pp. oder andere von der pp. tätig zu sein. Jede sonstige Tätigkeit im Versicherungsgewerbe ist nicht gestattet.

...