LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.11.2005
4 Sa 328/05
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 242 § 620 Abs. 2 ; SGB IX § 84 Abs. 2 Satz 3 § 93 ; ZPO § 148 § 580 Nr. 7 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1710 e/04

Wirksame Kündigung eines schwerbehinderten Kraftfahrers außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit - Möglichkeit der Wiederaufnahme nach rachtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 328/05

DRsp Nr. 2006/1932

Wirksame Kündigung eines schwerbehinderten Kraftfahrers außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit - Möglichkeit der Wiederaufnahme nach rachtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren

1. Hat die Arbeitgeberin vor Ausspruch der Kündigung auf Anregung des Integrationsamtes den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den von ihr veranlassten Untersuchungstermin beim Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst hingewiesen, kann keine Rede davon sein, dass die Arbeitgeberin ohne jegliche Berücksichtigung der persönlichen Situation des Arbeitnehmers aus sachfremden, mit dem Arbeitsverhältnis nicht zusammenhängenden Gründen mit verwerflichem Motiv die Kündigung ausgesprochen hat.2. Hat die Arbeitgeberin die Kündigung ausweislich des Kündigungsschreibens ausgesprochen, weil sie davon ausging, der Arbeitnehmer werde nicht mehr in den Arbeitsprozess zurückkehren, und sie sich außerstande sah, ihn wegen des damit verbundenen Unfallrisikos weiterhin als Kraftfahrer zu beschäftigen, ist das ein zu akzeptierender irgendwie einleuchtender Sachgrund.