LAG Brandenburg - Urteil vom 13.11.2003
2 Sa 410/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 23 ; BGB § 626 Abs. 1 ; AVR § 1 Abs. 3 § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 2 ; MVG § 45 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; SGB IX § 2 Abs. 3 § 69 § 85 ; SGB X § 34 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt - (Oder) 5 Ca 563/03 - 15.05.2003,

Wirksame ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Diakonie bei Kirchenaustritt

LAG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 410/03

DRsp Nr. 2004/12819

Wirksame ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Diakonie bei Kirchenaustritt

1. Ein als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt der Diakonie beschäftigter Arbeitnehmer verstößt durch seinen Kirchenaustritt in erheblichem Maße gegen die ihm aus dem Arbeitsvertrag erwachsenden Loyalitätspflichten und zerstört damit das notwendige Vertrauen in seine zukünftige Eignung als Mitarbeiter.2. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Mitarbeiter der Diakonie mit seinem Kirchenaustritt eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht, deren Rechtswidrigkeit ihm ohne weiteres erkennbar ist und deren Hinnahme durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 23 ; BGB § 626 Abs. 1 ; AVR § 1 Abs. 3 § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 2 ; MVG § 45 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; SGB IX § 2 Abs. 3 § 69 § 85 ; SGB X § 34 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigung.