LAG Hamm - Urteil vom 28.04.2004
18 Sa 1765/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ; ArbGG § 67 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 566
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1791/02

Wirksame Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung

LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1765/03

DRsp Nr. 2004/14648

Wirksame Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung

1. Bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung ist die Kündigung nicht erst dann zulässig, wenn die Abteilung tatsächlich stillgelegt ist, sondern wenn die Stilllegung beabsichtigt ist; dies setzt voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen.2. Dass ein Auftrag nicht mehr in der Kündigungsfrist erledigt werden kann, spricht nicht gegen die Ernsthaftigkeit des Stilllegungsbeschlusses; bei der anzustellenden Prognose wird nicht verlangt, dass der Arbeitnehmer mit Sicherheit bei Ablauf der Kündigungsfrist entbehrlich ist, sondern mit "einiger Sicherheit" voraussichtlich entbehrt werden kann.3. Welcher Einarbeitungszeitraum dem Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl zugemutet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der beruflichen Vorbildung und dem Lebensalter des Arbeitnehmers.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ; ArbGG § 67 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: