LAG Köln - Urteil vom 11.02.2005
12 Sa 1149/04
Normen:
GewO § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 14598/03

Wirksame Umsetzung einer Pflegehilfskraft vom Nachtdienst in den Tagesdienst

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 1149/04

DRsp Nr. 2006/21549

Wirksame Umsetzung einer Pflegehilfskraft vom Nachtdienst in den Tagesdienst

1. Zur Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses auf eine ausschließliche Nachtwachentätigkeit genügt nicht schon der bloße Zeitablauf, vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll.2. Ist die Verteilung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht geregelt, kann die Arbeitnehmerin auch bei jahrelanger ausschließlicher Nachtdiensttätigkeit nicht davon ausgehen, dass sie in Zukunft nicht mehr in anderer Weise beschäftigt wird.

Normenkette:

GewO § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Umsetzung und einer hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung.

Die am 07.09.1948 geborene Klägerin ist seit 01.04.1999 bei der Beklagten als Pflegehilfskraft beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.02.1999 zugrunde, wegen dessen Inhaltes im Einzelnen auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 4, 5) Bezug genommen wird. Die Klägerin wurde ausschließlich im Nachtdienst eingesetzt. Als Nachtwache hatte sie sich auch mit Schreiben vom 14.01.1999 beworben.