Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Umsetzung und einer hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung.
Die am 07.09.1948 geborene Klägerin ist seit 01.04.1999 bei der Beklagten als Pflegehilfskraft beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.02.1999 zugrunde, wegen dessen Inhaltes im Einzelnen auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 4, 5) Bezug genommen wird. Die Klägerin wurde ausschließlich im Nachtdienst eingesetzt. Als Nachtwache hatte sie sich auch mit Schreiben vom 14.01.1999 beworben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|