LAG München - Urteil vom 19.11.2004
9 Sa 653/04
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 22678/02

Wirksame Urlaubserteilung durch Freistellung bis Ablauf der Kündigungsfrist

LAG München, Urteil vom 19.11.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 653/04

DRsp Nr. 2006/19995

Wirksame Urlaubserteilung durch Freistellung bis Ablauf der Kündigungsfrist

»1. Die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 u. 2 BUrlG erfordert, dass der Arbeitgeber hinreichend erkennbar macht, er befreie den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge freistellt und zusätzlich erklärt, dass dies unter Anrechnung noch offener Urlaubstage geschieht.2. Die Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss nicht als unwiderruflich bezeichnet werden, da sie durch den Arbeitgeber nicht einseitig widerrufbar ist.3. Die rechtswirksame Urlaubserteilung im Zeitraum der Kündigungsfrist scheitert nicht daran, dass der Freistellungszeitraum mehr Arbeitstage umfasst als noch offene Urlaubstage bestehen und nicht konkretisiert ist, für welche konkreten Arbeitstage Urlaub erteilt wird.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend. Der Kläger war seit 01.11.1994, zuletzt als Regionalvertriebsleiter, bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat durch Schreiben vom 28.05.2002 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.07.2002 gekündigt und im letzten Absatz des Kündigungsschreibens ausgeführt: