LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.09.2004
2 Sa 66/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 286 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1663/03

Wirksame verhaltensbedingte Kündigung bei wiederholter Verspätung - Beweislast und Anscheinsbeweis bei Verschlafen als Entschuldigungsgrund

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 66/04

DRsp Nr. 2004/19032

Wirksame verhaltensbedingte Kündigung bei wiederholter Verspätung - Beweislast und Anscheinsbeweis bei Verschlafen als Entschuldigungsgrund

1. Ein wiederholt schuldhaftes verspätetes Erscheinen im Betrieb kann trotz entsprechender vorheriger Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung begründen.2. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer schuldhaft die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt hat, ist der Arbeitgeber; dies gilt ebenso für solche Umstände, die einen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Arbeitnehmers ausschließen.3. Wenn ein Arbeitnehmer sein Zuspätkommen am Arbeitsplatz damit entschuldigt, dass er verschlafen habe, also nicht rechtzeitig daheim aufgewacht sei, stellt diese Behauptung einen Sachverhalt dar, bei dem nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem Verschulden des Arbeitnehmers auszugehen ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 286 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 26.06.2003 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 30.09.2003, die die Beklagte auf Gründe im Verhalten des Klägers stützt.