LAG Hamm - Urteil vom 07.12.2004
19 Sa 1529/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 126 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 271/04 - 06.07.2004,

Wirksame Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages - kein Anspruch auf unbefristete Anstellung bei Teilnahme an empfohlener Fortbildungsmaßnahme

LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 1529/04

DRsp Nr. 2005/5477

Wirksame Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages - kein Anspruch auf unbefristete Anstellung bei Teilnahme an empfohlener Fortbildungsmaßnahme

»1. Änderungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages führen nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, noch zur Unwirksamkeit einer verlängerten Befristung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerungsvereinbarung den Vertragsänderungen vorausgeht.2. Ein Arbeitnehmer hat nicht bereits dann einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn er erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, zu der ihm ein Vorgesetzter mit dem Hinweis geraten hatte, dass bei einer Teilnahme jedenfalls die Chance bestehe, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 126 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die befristet eingestellte Klägerin begehrt nach vereinbarter Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre und anschließend vereinbarter Veränderung der Arbeitsbedingungen ihre Weiterbeschäftigung über den Verlängerungszeitraum hinaus.

Die Beklagte stellte die Klägerin zum 01.02.2002 mit einem bis zum 31.01.2003 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag als Page in ihrem Spielkasino in B4x O1xxxxxxxx ein.