LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2008
17 Sa 2017/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1, 2 ; TV BA § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2170/07

Wirksame Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 2017/07

DRsp Nr. 2008/14354

Wirksame Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

»Ein in einem anlässlich des Abschlusses einer Verlängerungsvereinbarung erstellten Vermerk angegebener Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG führt nicht dazu, dass sich die Arbeitgeberin nicht mehr auf § 14 Abs. 2 TzBfG zur Rechtfertigung der Befristung berufen kann.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1, 2 ; TV BA § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung sein Ende mit Ablauf des 31.03.2007 fand.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 61-64 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 08.08.2007 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt:

Die bis zum 31.07.2007 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages sei gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 4 TzBfG wirksam, da sie eine zweite Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages bis zu einer Gesamtdauer von unter 2 Jahren darstelle.