Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, in deren Folge die Klägerin von ihrem nach E06K bewerteten Arbeitsplatz einer kaufmännischen Angestellten auf den Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Bereich Zentralwerkstatt (Dokumentation/Statistik) weiter beschäftigt werden soll, weil unstreitig der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin durch Strukturveränderung in Wegfall geraten ist.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hat die Klage und Berufung der Klägerin zurückgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1214/03 - die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, das durch Urteil vom 09.03.2005 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|