LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2005
6 Sa 414/05
Normen:
BGB § 611 ; MTV CI (Manteltarifvertrag der Chemischen Industrie) § 14 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 3168/02 vom 06.05.2003,

Wirksame Versetzung ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin bei arbeitsvertraglich vereinbartem Nachteilsausgleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 414/05

DRsp Nr. 2006/28066

Wirksame Versetzung ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin bei arbeitsvertraglich vereinbartem Nachteilsausgleich

Ist nach dem Arbeitsvertrag eine aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gebotene Versetzung ohne Zustimmung der Klägerin möglich, wenn für entstehende Nachteile ein Ausgleich gewährt wird, ist die einseitig bestimmte Versetzung wirksam, wenn die Arbeitnehmerin eine Verdienstsicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages erhält.

Normenkette:

BGB § 611 ; MTV CI (Manteltarifvertrag der Chemischen Industrie) § 14 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, in deren Folge die Klägerin von ihrem nach E06K bewerteten Arbeitsplatz einer kaufmännischen Angestellten auf den Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Bereich Zentralwerkstatt (Dokumentation/Statistik) weiter beschäftigt werden soll, weil unstreitig der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin durch Strukturveränderung in Wegfall geraten ist.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hat die Klage und Berufung der Klägerin zurückgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1214/03 - die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, das durch Urteil vom 09.03.2005 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat.