Der Kläger begehrt im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil gegen ihn für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, an ihn die vollstreckbare Ausfertigung des Arbeitsgerichtsurteils vom 3. Februar 2000 herauszugeben. Mit diesem war der damalige Beklagte und nunmehrige Kläger zur Beitragszahlung in Höhe von 41.212,66 DM an den damaligen Kläger und nunmehrigen Beklagten für den Zeitraum von Dezember 1994 bis einschließlich November 1995 verurteilt worden, da nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und dem Vortrag der Parteien der damalige Beklagte einen Baubetrieb unterhielt. Der damalige Beklagte und nunmehrige Kläger hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, diese aber zu spät begründet, seine Berufung wurde als unzulässig verworfen. Später stellte der nunmehrige Beklagte unstreitig, dass der jetzige Kläger im Jahr 1995 keinen Baubetrieb unterhielt.
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