LAG Saarland - Urteil vom 30.04.2003
1 Sa 163/02
Normen:
KSVG § 50 ; KSVG § 78 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 16.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 138/02

Wirksamer Arbeitsvertrag mit Kommune bei Unterzeichnung durch Sprecher der Ausländerbeirats

LAG Saarland, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 163/02

DRsp Nr. 2004/6317

Wirksamer Arbeitsvertrag mit Kommune bei Unterzeichnung durch Sprecher der Ausländerbeirats

Die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages und dessen Verlängerung durch den Sprecher des Ausländerbeirats einer Gemeinde wirkt nicht für diesen sondern für die Gemeinde, wenn der Sprecher mit Wissen und Wollen und im Einverständnis der Gemeinde und für diese handelt und die Gemeinde damit ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommt, den Ausländerbeirat mit personellen Mitteln auszustatten.

Normenkette:

KSVG § 50 ; KSVG § 78 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte oder deren Ausländerbehörde Arbeitgeberin der Klägerin ist. Darüber hinaus streiten sie über die Zulässigkeit der Befristung dieses Arbeitsverhältnisses.

Die am 21.12.1957 geborene Klägerin studierte Germanistik und Philosophie und absolvierte ein Fortbildungsstudium zur Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Marketing. Am 30.4.1993 schloss sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Ausländerbeirat der Beklagten (Bl. 5, 6 d.A.). Der Vertrag wurde von der Klägerin und dem damaligen Vorsitzenden (Sprecher) des Ausländerbeirats unterschrieben. In ihm heißt es u.a.: