LAG Köln - Urteil vom 04.03.2005
4 (10) Sa 1116/04
Normen:
BGB § 611 § 621 ; TzBfG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4749/03

Wirksamer Rahmenvertrag über Abschluss einzelner befristeter Dienstverträge - eingeschränkte Befristungskontrolle bei Folgeverträgen - Abgrenzung von freier programmgestaltender Tätigkeit und Arbeitnehmereigenschaft im Bereich Funk und Fernsehen

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 4 (10) Sa 1116/04

DRsp Nr. 2006/21547

Wirksamer Rahmenvertrag über Abschluss einzelner befristeter Dienstverträge - eingeschränkte Befristungskontrolle bei Folgeverträgen - Abgrenzung von freier programmgestaltender Tätigkeit und Arbeitnehmereigenschaft im Bereich Funk und Fernsehen

1. Ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, ist kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag; eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, begründet selbst noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet.2. Eine Gestaltung des Gesamtverhältnisses als Rahmenvertrag mit einzeln auf den Einsatz abzuschließenden befristeten Verträgen ist auch dann nicht unzulässig, wenn diese als Arbeitsverträge zu qualifizieren sind und wenn nur dazu dienen, das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auszuschließen.