LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.11.2004
5 Sa 659/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 611 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1203/04

Wirksamer Vergleichsabschluss in Kenntnis weiterer Kündigungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 659/04

DRsp Nr. 2005/18789

Wirksamer Vergleichsabschluss in Kenntnis weiterer Kündigungsgründe

Hat der Arbeitgeber in Kenntnis weiterer Kündigungsgründe einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, ohne sich selbst den Widerruf des Vergleiches vorzubehalten, spricht der objektive Erklärungswert des Verhaltens der Parteien gegen die Annahme, die vergleichsweise vollzogene Streitbeilegung sei stillschweigend bedingt vom ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig oder der ungekündigte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei Geschäftsgrundlage der im Vergleich getroffenen Regelungen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 611 § 779 ;

Tatbestand:

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 31.03.2004 zum 30.06.2004.

Mit dem Anwaltsschreiben vom 13.04.2004 (Bl. 141 ff. d. A.) beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung und zu einer ordentlichen Kündigung des Klägers.