LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.03.2014
6 Sa 264/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1546/11

Wirksamer Verzicht auf Differenzlohnansprüche aufgrund Ausgleichsklausel in Aufhebungsvertrag auf Anregung der Leiharbeitnehmerin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 264/12

DRsp Nr. 2015/15753

Wirksamer Verzicht auf Differenzlohnansprüche aufgrund Ausgleichsklausel in Aufhebungsvertrag auf Anregung der Leiharbeitnehmerin

Eine Klausel in einem auf Initiative des Arbeitnehmers zustande gekommenen, jedoch von dem Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag, wonach die Parteien auf darüber hinaus gehenden Forderungen verzichten, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB auch wenn die von dem Arbeitnehmer aufgegebenen Ansprüche die des Arbeitgebers wirtschaftlich deutlich überwiegen.

A. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

B. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 02.05.2012 - 4 Ca 1546/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin soweit sie Vergütungsansprüche in Höhe von 21.206,31 Euro brutto nebst Zinsen geltend macht zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin nach Maßgabe des Equal-pay-Grundsatzes.

Die Klägerin war vom 10.06.2008 bis 30.09.2011 bei der Beklagten, einem Personaldienstleistungsunternehmen, als Produktionshelferin beschäftigt.