LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.03.2014
5 Sa 1099/13
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 141; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 201
AuR 2014, 287
EzA-SD 2014, 9
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 65/13

Wirksamer Verzicht auf Kündigungsschutzklage gegen Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 1099/13

DRsp Nr. 2014/7463

Wirksamer Verzicht auf Kündigungsschutzklage gegen Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses

Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei zu.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2013 - 1 Ca 65/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 141; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, wobei als Vorfrage zu klären ist, ob der Kläger rechtswirksam auf das Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, verzichtet hat.