LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2018
11 Sa 40/17
Normen:
BGB § 138 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 408/16

Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallsfrist ohne ausdrückliche Ausnahme der Mindestlohnansprüche

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 40/17

DRsp Nr. 2018/12135

Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallsfrist ohne ausdrückliche Ausnahme der Mindestlohnansprüche

§ 3 MiLoG führt nicht deswegen zur gesamten Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist, weil die Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz nicht explizit von dem Verfall ausgenommen worden sind.

»§ 3 MiLoG führt nicht deswegen zur gesamten Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist, weil die Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz nicht explizit von dem Verfall ausgenommen worden sind.«

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach - Kn. Radolfzell - vom 28. Juni 2017, Az: 5 Ca 408/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach - Kn. Radolfzell - vom 28. Juni 2017, Az: 5 Ca 408/16, wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 % zu tragen.

4.

Die Revision wird, soweit sie sich auf das Urlaubsgeld 2015 sowie das Weihnachtsgeld 2015 bezieht, zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 1. 2.