OLG Stuttgart - Urteil vom 04.12.2018
12 U 180/17
Normen:
BGB § 398; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 307/07

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Renaturierung eines Bachbetts aus einem privatrechtlichen Bauvertrag an einen Träger öffentlicher Verwaltung

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 12 U 180/17

DRsp Nr. 2020/7317

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Renaturierung eines Bachbetts aus einem privatrechtlichen Bauvertrag an einen Träger öffentlicher Verwaltung

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn eine Gemeinde sich den Anspruch von Bauherrn gegen den Bauträger auf Renaturierung eines Bachbetts im Zuge einer Baumaßnahme abtreten lässt und durchsetzt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2017, Az. 15 O 307/07, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 242.819,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 398; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134;

Gründe

I.

1. Die klagende Gemeinde begehrt von der Beklagten, die im Jahr 2003 Grundstücke auf deren Gebiet im Bereich der W. (Bach) mit Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern bebaut hat, die restliche Öffnung und die Herstellung des Bachbetts mit Natursteinquadern des bislang noch verdolten Teils des dortigen Bachbetts der W. .