LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.04.2018
4 Sa 334/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 33/16

Wirksamkeit der Abwahl der Geschäftsführerin eines Abwasserzweckverbandes

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 334/16

DRsp Nr. 2018/17215

Wirksamkeit der Abwahl der Geschäftsführerin eines Abwasserzweckverbandes

1. Das zwischen einem Abwasserzweckverband und seiner Geschäftsführerin bestehende Rechtsverhältnis ist zumindest dann als Arbeitsverhältnis einzuordnen, wenn diese jederzeit dem Arbeitgeber zu seiner Verfügung zu stehen und seine Interessen wahrzunehmen hat und die Geschäftsführerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als leitende Angestellte bezeichnet wird. 2. Eine neben der im Anstellungsvertrag geregelten Zeitbefristung zusätzlich vereinbarte Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abwahl verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist damit unwirksam, wenn diese vorzeitige Beendigungsmöglichkeit im Vertragstext nicht deutlich erkennbar hervorgehoben ist. 3. Die im Anstellungsvertrag vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Verbandsgeschäftsführerin durch Abwahl ist nicht durch die Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 TzBfG gerechtfertigt, solange die die Gründe für die Abwahl nicht dem Belieben des Arbeitgebers entzogen sind.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.08.2016 - 5 Ca 33/16 - teilweise abgeändert.