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Der Kläger macht geltend, wegen einer "Schwerhörigkeit beidseits" betrage der Grad der Behinderung (GdB) bei ihm zumindest schon ab November 1996 80 statt 70, nicht erst seit dem 1. Januar 1997. Das Landessozialgericht (LSG) hat dagegen die Entscheidungen des Beklagten und des Sozialgerichts bestätigt, wonach eine Erhöhung des GdB erst ab 1. Januar 1997 stattfindet, weil die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz idF vom November 1996 (AHP 1996), in denen die beim Kläger unverändert vorliegende Schwerhörigkeit mit einem von 70 auf 80 erhöhten GdB eingeschätzt wird, erst von diesem Tage an anzuwenden seien. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
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