LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2017
5 Sa 378/16
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 278/16

Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der auflösend bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Sicherheitsmitarbeiters für den Fall des Entzugs der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 378/16

DRsp Nr. 2017/14719

Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der auflösend bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Sicherheitsmitarbeiters für den Fall des Entzugs der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines bei den US-Streitkräften eingesetzten Sicherheitsmitarbeiters für den Fall des Entzugs der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte ist wirksam. Insbesondere ist für den Bedingungseintritt ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen die Performance Work Statements gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß auch tatsächlich vorliegt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. August 2016, Az. 6 Ca 278/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung am 31.08.2016 geendet hat.

1. 2.