LAG Hamm - Urteil vom 06.07.2017
17 Sa 172/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3598/16

Wirksamkeit der auf vorübergehend erhöhten Bedarf an Studienberatung gestützten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Studienberaterin

LAG Hamm, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 172/17

DRsp Nr. 2017/14117

Wirksamkeit der auf vorübergehend erhöhten Bedarf an Studienberatung gestützten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Studienberaterin

1. Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Angestellten, die mit einem erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Studienberatung in einem Fachbereich einer Universität leistete. Die Befristung wurde mit dem vorübergehend erhöhten Bedarf an Studienberatung im Hinblick auf die doppelten Abiturjahrgänge begründet, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG2. Kein (vorzeitiger) Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NW vor Ablauf der Frist des § 66 Abs. 2 S. 3 LPVG NW, auch wenn der Personalrat mitgeteilt hat "kein Beschluss".

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2017 - 8 Ca 3598/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung sein Ende gefunden hat. Die Klägerin begehrt darüber hinaus ihre vorläufige Weiterbeschäftigung.

Sie ist 1969 geboren.

Die Parteien schlossen am 22.06.2007 und 14.08.2012 zwei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG befristete Arbeitsverträge (Bl. 6 - 9 d. A.).