BGH - Urteil vom 07.05.2020
III ZR 10/19
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 10/17
OLG Naumburg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 76/18

Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrags bei grober Beleidigung des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger; Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB; Vorliegen einer Formalbeleidigung oder Schmähung

BGH, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen III ZR 10/19

DRsp Nr. 2020/8688

Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrags bei grober Beleidigung des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger; Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB; Vorliegen einer Formalbeleidigung oder Schmähung

Die Bezeichnung einer Äußerung der Bürgermeisterin als "Lüge" bezieht sich zuvörderst auf den die Wahrheit verfehlenden Inhalt dieser Erklärung und damit auf die Sache und ist allenfalls als Überspitzung des sich Äußernden anzusehen. Ein Sachbezug kann daher nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr auf der Hand, so dass eine daraufhin erfolgte Kündigung nicht gerechtfertigt ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrags.