LAG Köln - Urteil vom 06.12.2017
11 Sa 145/17
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1518/16

Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der gesetzlichen Renten

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 145/17

DRsp Nr. 2018/6110

Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der gesetzlichen Renten

Zur vertraglichen Anpassung einer Betriebsrente aufgrund Regelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, wonach die Betriebsrente an die Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen ist, es sei denn, der Vorstand hält eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar, ist dahin auszulegen, dass der Vorstand hinreichend substantiiert darzulegen hat, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberinnen – trotz positiver Geschäftsergebnisse – einer Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten entgegensteht.2. Dem ist nicht genügt, wenn belastbares wirtschaftliches Datenmaterial zur Ausübungskontrolle fehlt. Auch die Berufung auf die Marktsituation in der Versicherungsbranche wie etwa die Niedrigzinsphase ist nicht ausreichend.