LAG Köln - Urteil vom 31.01.2018
11 Sa 468/17
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1436/16

Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der gesetzlichen Renten

LAG Köln, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 468/17

DRsp Nr. 2018/7722

Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der gesetzlichen Renten

Zur vertraglichen Anpassung einer Betriebsrente aufgrund Regelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, wonach die Betriebsrente an die Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen ist, es sei denn, der Vorstand hält eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar, ist dahin auszulegen, dass der Vorstand hinreichend substantiiert darzulegen hat, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberinnen – trotz positiver Geschäftsergebnisse – einer Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten entgegensteht.2. Dem ist nicht genügt, wenn belastbares wirtschaftliches Datenmaterial zur Ausübungskontrolle fehlt. Auch die Berufung auf die Marktsituation in der Versicherungsbranche wie etwa die Niedrigzinsphase ist nicht ausreichend.