Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.01.2014 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2013 hinaus als Vollzeitbeschäftigungsverhältnis fortbesteht.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine unbefristete Beschäftigung im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses.
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