LAG Köln - Urteil vom 09.10.2014
6 Sa 196/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1475/13

Wirksamkeit der Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 196/14

DRsp Nr. 2014/18000

Wirksamkeit der Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit

Zwar ist bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang das TzBfG nicht anwendbar. Jedoch ist bei der Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Befristung der Arbeitszeiterhöhung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darauf abzustellen, ob Umstände vorliegen, die die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages rechtfertigen würden. Dabei stellt die Vertretung einer Kollegin nur dann einen sachlichen Grund für die Befristung dar, wenn die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen der vorübergehenden Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin notwendig ist. Insbesondere ist eine konkrete Pensenzuordnung erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.01.2014 - 3 Ca 1475/13 - abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2013 hinaus als Vollzeitbeschäftigungsverhältnis fortbesteht.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine unbefristete Beschäftigung im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses.