LAG Köln - Urteil vom 29.08.2018
11 Sa 927/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2045/17

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für Polnisch-Unterricht am slawischen Institut einer HochschuleVoraussetzungen der Befristung wegen vorübergehend zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG

LAG Köln, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 927/17

DRsp Nr. 2019/4406

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für Polnisch-Unterricht am slawischen Institut einer Hochschule Voraussetzungen der Befristung wegen vorübergehend zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG

Einzelfall

1. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für Polnisch an einer Hochschule kann nur dann auf einen zusätzlichen, nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarf (hier: aufgrund doppelter Abiturjahrgänge) gestützt werden, wenn einerseits der Normalbedarf, d.h. die Anzahl der Studenten ohne den Sondereffekt der Einführung doppelter Abiturjahrgänge, und andererseits der Mehrbedarf plausibel dargestellt werden (hier: verneint). 2. Eine Befristung wegen einer beabsichtigten, qualitativ geänderten Stellenneubesetzung kommt nur dann in Betracht, wenn diese bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages beabsichtigt war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 – 5 Ca 2045/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.