LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2018
4 Sa 79/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 800/16

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines zuvor in den Diensten der US-Streitkräfte befindlichen Betreuungsmitarbeiters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 79/17

DRsp Nr. 2019/1017

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines zuvor in den Diensten der US-Streitkräfte befindlichen Betreuungsmitarbeiters

Bei der sachgrundlosen Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei den US-Streitkräften nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2017, Az.: 6 Ca 800/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Hilfsweise begehrt der Kläger die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bzw. ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Kläger war seit dem 01.11.2014 auf der Grundlage eines bis zum 31.10.2016 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages als Geländebetreuungsmitarbeiter beschäftigt. Mit seiner am 07.10.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er u.a. die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung geltend gemacht.

1. 2.