Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Hilfsweise begehrt der Kläger die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bzw. ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Kläger war seit dem 01.11.2014 auf der Grundlage eines bis zum 31.10.2016 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages als Geländebetreuungsmitarbeiter beschäftigt. Mit seiner am 07.10.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er u.a. die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung geltend gemacht.
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