LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2017
2 Sa 158/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 272/15

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages einer angestellten LehrerinAnforderungen an die Einhaltung der Schriftform

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 158/16

DRsp Nr. 2017/14574

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages einer angestellten Lehrerin Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform

1. Schließen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, so ist die Befristung nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Dies hat zur Folge, dass gem. § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. 2. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlichen einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede gem. §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn gem. § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. 3. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG - 7 AZR 797/14 - 14.12.2016).

Tenor

I. II.