LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2017
6 Sa 363/16
Normen:
BGB § 242; GG Art. 5 Abs. 3; WissZeitVGaF § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVGaF § 2 Abs. 1 S. 2; WissZeitVGaF § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 120/16

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVGBegriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG a.F.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 363/16

DRsp Nr. 2017/14738

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVG Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG a.F.

1. Zum wissenschaftlichen Personal i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG a.F. gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Dabei kommt es nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. 2. Die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit erfordert nicht unbedingt das Bemühen um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG können auch Tätigkeiten unterfallen, die nicht in gewinneigener, neuer Forschungserkenntnisse zum Gegenstand haben, sondern allein die ständige Reflektion fremder wissenschaftlicher Erkenntnisse verlangen. Das gilt insbesondere für die Lehre. 3. Hiervon ist auszugehen bei einer Mitarbeiterin, die in einer Hochschule fünf bis acht Lehrveranstaltungsstunden je Woche in der Vorlesungszeit des Semesters abzuhalten hat und im Übrigen zur Mitwirkung an den sonstigen Aufgaben des Faches verpflichtet ist und die an Bachelor- und Masterprüfungen mitwirkt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Juli 2016 - 3 Ca 120/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; Art. Abs. ;