LAG Bremen - Urteil vom 09.06.2008
4 Sa 155/07
Normen:
TVG § 12a ; GG Art. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9037/07

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses (Rundfunktarifvertrag)

LAG Bremen, Urteil vom 09.06.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 155/07

DRsp Nr. 2008/18331

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses (Rundfunktarifvertrag)

»1. Bestimmt ein Tarifvertrag (hier: einer Rundfunkanstalt), dass dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis länger als 6 Jahre besteht, der Arbeitnehmer sich "automatisch" in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, so kann diese tarifvertragliche Bestimmung nicht als "sachlicher Grund", ein Arbeitsverhältnis einer programmgestaltenden Mitarbeiterin auf sechs Jahre zu befristen, herangezogen werden. (II 2 d) der Gründe) 2. Bietet die beklagte Rundfunkanstalt nach Auslaufen eines - im Ergebnis unwirksamen - befristeten Arbeitsvertrages, der Arbeitnehmerin an, sie "im Rahmen von § 12a TVG " zukünftig "über mehrere Jahre hin täglich oder nahezu täglich" zu beschäftigen, kann diese Tatsache im Entfristungsrechtsstreit zu Lasten der Rundfunkanstalt berücksichtigt werden. Bei der Abwägung, ob auch deshalb die Befristung gerechtfertigt sein könnte, um dem durch Art. 5 GG geschützten Interesse, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Beschäftigung der programmgestaltenden Mitarbeiter Rechnung zu tragen, oder ob das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmerin überwiegt, ist ein solches Angebot zu Gunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen (II 2 e) der Gründe).«

Normenkette:

TVG § 12a ; GG Art. 5 ;

Tatbestand: