LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2017
4 Sa 484/16
Normen:
BEEG § 21 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 352/16

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 484/16

DRsp Nr. 2020/13370

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin

1. Eine Befristungsabrede ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG sachlich gerechtfertigt, wenn die betreffende Arbeitnehmerin zur Vertreterin einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin beschäftigt wurde. 2. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.8.2016, Az.: 3 Ca 352/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 21 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede sowie über einen von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4.