BAG - Urteil vom 25.10.2012
8 AZR 580/11
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 675/10
ArbG Siegburg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1701/09

Wirksamkeit der Befristung eines neu abzuschließenden Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber

BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 580/11

DRsp Nr. 2013/18924

Wirksamkeit der Befristung eines neu abzuschließenden Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Schließt ein Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs mit dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag und gleichzeitig mit dem Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag, so ist der Aufhebungsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig. 2. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Betriebserwerber ein neues Arbeitsverhältnis verbindlich in Aussicht gestellt wird oder es für den Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen klar gewesen ist, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen.

Orientierungssätze des Gerichts:1. Schließt ein Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs mit dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag und gleichzeitig mit dem Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag, so ist der Aufhebungsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig.