LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2011
11 Sa 798/11
Normen:
SGB II § 6; SGB II § 6a; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TVöD § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 2 Ca 38/11 - 3.5.2011,

Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen der Bediensteten eines Landkreises mit dem Aufgabenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 798/11

DRsp Nr. 2012/15111

Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen der Bediensteten eines Landkreises mit dem Aufgabenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Es stellt einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG dar, dass die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst zeitlich befristet im Rahmen eines Modellprojekts auf eine bestimmte Anzahl von Landkreisen übertragen wurde.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 03.05.2011, 2 Ca 38/11, abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6; SGB II § 6a; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TVöD § 30 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie einen tariflichen Wiedereinstellungsanspruch.