BGH - Urteil vom 30.09.1998
IV ZR 262/97
Normen:
VBLS § 43a Abs. 4, 5; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Zusatzversorgung 1
BGHR AGBGB § 6 Abs. 1 Ergänzende Auslegung 4
BGHR VBLS § 43a Rentenberechnung 1
BGHZ 139, 333
DRsp I(120)242e
DRsp I(120)244e
MDR 1999, 95
NJW 1999, 579
VersR 1999, 210
ZIP 1999, 80
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Wirksamkeit der Berechnung der Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

BGH, Urteil vom 30.09.1998 - Aktenzeichen IV ZR 262/97

DRsp Nr. 1998/19652

Wirksamkeit der Berechnung der Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

»Die Berechnung der Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte benachteiligt den Versicherten insoweit unangemessen, als sie ein hochgerechnetes fiktives Nettogehalt für Vollzeitbeschäftigte zugrunde legt.«

Normenkette:

VBLS § 43a Abs. 4, 5; AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Die Klägerin stand seit dem 1. Februar 1972, bis sie die Altersgrenze erreichte, als nebenberufliche Lehrerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Berechnung ihrer zusätzlichen Versorgungsrente aus der Versicherung bei der Beklagten. Diese wendet zur Berechnung der Versorgungsrente § 43a ihrer Satzung (VBLS) an. Dadurch sieht sich die Klägerin gegenüber den Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Sie erstrebt mit der Klage die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versorgungsrente zu gewähren, die durch Ermitteln der Gesamtversorgung unter Gleichstellung mit Vollbeschäftigten errechnet werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (VersR 1998, 479). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: