BSG - Beschluss vom 28.11.2007
B 11a/7a AL 34/07 B
Normen:
SGG § 151 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 87/06
SG Speyer, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 83/01

Wirksamkeit der Berufungseinlegung, Auslegung eines Berichtigungsbegehrens als Berufung

BSG, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen B 11a/7a AL 34/07 B

DRsp Nr. 2008/5136

Wirksamkeit der Berufungseinlegung, Auslegung eines Berichtigungsbegehrens als Berufung

Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung des entsprechenden Schriftsatzes und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind. Als Prozesserklärung muss ein Rechtsmittel sinnvoll und unter Beachtung des Willens des Erklärenden ausgelegt werden, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist. Ausreichend für die Annahme eines Rechtsmittels ist in der Regel, dass der Kläger seine Unzufriedenheit mit dem Urteil zum Ausdruck bringt. Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip eine Anwendung des Verfahrensrechts verbietet, das den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsmittelinstanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 151 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).