LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.11.2021
5 Sa 181/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 751/19

Wirksamkeit der betrieblichen Änderungskündigung eines Bereichsleiters einer diakonischen EinrichtungAnforderungen an Leitung einer Dienststelle bei Bereichsleiter einer diakonischen EinrichtungEndentscheidungsbefugnis als Merkmal der DienststellenleitungKeine Mitbestimmungsbefugnis der Mitarbeitervertretung bei fehlendem Merkmal der Dienststellenleitung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 181/21

DRsp Nr. 2021/18481

Wirksamkeit der betrieblichen Änderungskündigung eines Bereichsleiters einer diakonischen Einrichtung Anforderungen an Leitung einer Dienststelle bei Bereichsleiter einer diakonischen Einrichtung Endentscheidungsbefugnis als Merkmal der Dienststellenleitung Keine Mitbestimmungsbefugnis der Mitarbeitervertretung bei fehlendem Merkmal der Dienststellenleitung

Ein Bereichsleiter in einer diakonischen Einrichtung gehört nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG-EKD nur dann zur Dienststellenleitung, wenn er allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt ist, die nach dem MVG-EKD der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. Ausschlaggebend sind die tatsächlich erteilten Befugnisse und deren tatsächliche Handhabung. Nicht ausreichend ist es, wenn der Bereichsleiter lediglich Vorentscheidungen treffen darf, mögen diese auch die endgültigen Entscheidungen maßgeblich beeinflussen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 12.12.2019 - 2 Ca 751/19 - abgeändert und festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die mit Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.06.2019 rechtsunwirksam ist.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens zu tragen.