BAG - Beschluss vom 12.06.2013
7 ABR 77/11
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 14 Abs. 1; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO - vom 11. Dezember 2001, BGBl. I S. 3494) § 2 Abs. 4 S. 4; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO - vom 11. Dezember 2001, BGBl. I S. 3494) § 12 Abs. 3; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO - vom 11. Dezember 2001, BGBl. I S. 3494) § 15; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO - vom 11. Dezember 2001, BGBl. I S. 3494) § 19; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO - vom 11. Dezember 2001, BGBl. I S. 3494) § 26 Abs. 1; BDSG § 9;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 64
ArbRB 2013, 261
ArbRB 2013, 333
AuR 2013, 459
BAG-Pressemitteilung Nr. 38/13
BAGE 145, 225
BB 2013, 2612
BB 2013, 2683
DB 2013, 2392
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 12
NJW 2103, 8
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 16/11
ArbG Hannover, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 9/10

Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover; Anforderungen an den Nachweis der Stimmabgabe

BAG, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 77/11

DRsp Nr. 2013/18498

Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover; Anforderungen an den Nachweis der Stimmabgabe

Der Nachweis der Stimmabgabe kann nicht auf andere Weise als durch den nach § 12 Abs. 3 WO in Anwesenheit des Wählers oder in Fällen schriftlicher Stimmabgabe nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WO in öffentlicher Sitzung anzubringenden Stimmabgabevermerke geführt werden. Orientierungssätze: 1. Nach § 12 Abs. 3 WO gibt die Wählerin oder der Wähler bei der Wahl ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. § 12 Abs. 3 WO ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSd. § 19 Abs. 1 BetrVG. 2. Befinden sich bei der Stimmenauszählung mehr Stimmzettel in der Wahlurne als Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt waren, ist dies entweder darauf zurückzuführen, dass Wahlvorstand bzw. Wahlhelfer es unterlassen haben, von Wahlberechtigten abgegebene Stimmen zu vermerken, oder darauf, dass die Stimmabgaben nicht Wahlberechtigter zugelassen wurden. In beiden Fällen ist § 12 Abs. 3 WO verletzt.