LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2013
L 12 KA 197/13 B ER
Normen:
BGB § 164; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1; SGB V § 95 Abs. 2 S. 8 Halbs. 2; SGB V § 95 Abs. 2 S. 8; SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 95 Abs. 9b S. 1; SGB V § 95 Abs. 9b; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Ärzte-ZV § 32b Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 KA 707/13

Wirksamkeit der Bevollmächtigung des ärztlichen Leiters eines Medizinischen Versorgungszentrums in statusrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung

LSG Bayern, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 12 KA 197/13 B ER

DRsp Nr. 2015/16821

Wirksamkeit der Bevollmächtigung des ärztlichen Leiters eines Medizinischen Versorgungszentrums in statusrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung

1. § 95 Abs. 2 Satz 8, Abs. 9b SGB V, § 32b Abs. 5 S. 1 Ärzte-ZV ermöglicht auf Antrag des anstellenden Arztes beziehungsweise des MVZ die Ausschreibung des Angestelltensitzes als Vertragsarzt zur Praxisnachfolge oder dessen Umwandlung in eine Zulassung mit der Option der Besetzung durch den angestellten Arzt. 2. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Zulassungsausschuss die Angestelltenstelle in eine Zulassung umzuwandeln; für die Umwandlung in eine Zulassung ist gemäß § 95 Abs. 9b in Verbindung mit § 95 Abs. 2 S. 8 Halbsatz 2 SGB V ein (wirksamer) Antrag erforderlich. 3. Antragsberechtigt ist derjenige, dem die Anstellung genehmigt worden war oder sein Rechtsnachfolger. 4. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen durfte, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. 5. Von der stillschweigend erteilten Vollmacht unterscheidet sich die Duldungsvollmacht dadurch, dass der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Willen zur Bevollmächtigung hat.

Tenor

I. II.